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Magazin der Gelehrten und Weisen, Nachrichtenblatt der Akademien und Schulen, Blatt der Weisheiten, Medium der Hohen Herrin Hesinde und Organ der Magisterin der Magister aus den Heiligen Hallen zu Kuslik
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Codex Albyricus

Dieser Artikel beschreibt den Codex Albyricus, ein aventurisches Gesetzeswerk welches sich mit der Magie beschäftigt.

Format: Bei dieser nahezu einzig angewandten Gesetzessammlung in Sachen Magie, abgesehen von Werken der Inquisition, handelt es sich um sieben Quartbände, die jeweils etwa 140 bis 160 Seiten umfassen. Ursprünglich wurde das umfangreiche Werk als Nachfolger der nur wenig älteren Lex Magica von Rohal dem Weisen während seiner Regierung in Auftrag gegeben und in jahrelanger Zusammenarbeit von vielen renommierten Magiern, Geweihten und Rechtsgelehrten zusammengestellt, darunter wahrscheinlich auch Niobara von Anchopal und andere dem Kaiser nahestehende Personen. Schließlich wurde das Werk 547 BF veröffentlicht, aber selbst heute noch gilt der Codex Albyricus als die Grundlage der Gildengerichtsbarkeit wie auch der weltlichen Rechtsprechung.
Im Laufe der Jahrhunderte wurden natürlich immer wieder einmal Paragraphen gestrichen und neue hinzugefügt, doch im wesentlichen hat der Albyricus keine großen Änderungen erfahren. Dennoch wird das Werk alle paar Jahrzehnte von der Akademie der Magischen Rüstung zu Gareth überarbeitet und neu veröffentlicht, die letzte Neuauflage erfolgte in gedruckter Form im Jahr 1010 BF.
Sämtliche Bände sind durchgehend und ausnahmslos in Bosparano abgefaßt und enthalten keine Illustrationen oder sonstigen Schmuck, von einigen Skizzen und Zeichnungen bestimmter Symbole und Embleme abgesehen.

Auflage: Von jedem der sieben Bände existieren schätzungsweise noch immer über 1100 ältere Kopien, die teilweise, je nach Alter und besonderen Vorkommnissen, stark voneinander abweichen können, dazu kommen weitere je 400 Drucke der letzten Überarbeitung. Das Werk kann praktisch überall vorgefunden werden, jede Akademie, jedes größere Gericht, beinahe alle bekannteren Lehrmeister und nahezu alle Tempel des Praios sind im Besitz zumindest einer kompletten Ausgabe, auch wenn es nicht immer die neueste sein muß. Die Urschriften und die Erstdrucke werden ausnahmslos in der Akademie zu Gareth aufbewahrt, das Oberste Reichsgericht besitzt ebenfalls Kopien aller Ausgaben.

Inhalt: Während der Codex Albyricus anfangs lediglich als eine umfangreiche Sammlung von Rechtsnormen für die Gildengerichtsbarkeit gedacht war, entwickelte er sich kurz nach den Magierkriegen und im Laufe der folgenden Jahrzehnte immer mehr zum öffentlich angewandten Rechtskodex in Sachen Magie. Das oft korrigierte und erweiterte, im wesentlichen aber gleichgebliebene Werk behandelt in erster Linie die Definition magischer Vergehen und Verbrechen, deren Nachweis, Untersuchung und schlußendlich Ahndung sowie allerlei Normen für den Akademiealltag und die Verständigung und den Wissensaustausch unter den Gilden.
Die Gesetzes- und Kommentarsammlung zählt nicht im eigentlichen Sinne zur arkanen Fachliteratur, man findet jedoch, besonders in den älteren Ausgaben, hin und wieder aufschlußreiche Textstellen über längst vergessene schwarzmagische Praktiken und Methoden zur Erkennung und Vereitelung derselben. Auch heute sollte jede Akademie, jeder Lehrmeister und auch jeder experimentierende und bekannte Gildenmagier einige Bände oder Zugriff auf die komplette Sammlung zu dieser Rechtsprechung in magischen Angelegenheiten besitzen.

Wert: Die älteren handgeschriebenen Ausgaben werden je nach Interesse und Zustand für 30 bis 70 Dukaten je Band gehandelt, jüngere Abschriften aus den letzten Jahrzehnten und die gedruckte Variante sind meist für etwa 35 Dukaten je Band erhältlich. Für komplette Jahrgänge werden zwischen 250 bis 550 Dukaten verlangt.

Das Buch im Spiel: Das bekannte Gesetzeswerk zur Gildenmagie gehört natürlich nicht zu den eigentlichen Büchern der Magie, kann aber auch nicht so einfach ohne Beachtung bleiben, da jeder Magier vom kleinen Eleven bis hin zum ehrfurchtgebietenden Archomagicus nach den Paragraphen des Albyricus gerichtet wird, ungeachtet dessen, ob er einer der drei Gilden angehört oder nicht. Auch auf Zauberkundige anderer Ausrichtungen, vor allem Scharlatane, aber auch Hexen und Druiden, wird der Inhalt angewandt, wenn sie von der Obrigkeit angeklagt oder den Gilden oder gar der Zwölfgöttlichen Inquisition übergeben werden, wobei letztere unter gewissen Umständen auch andere Möglichkeiten der Bestrafung anwenden darf...
Es darf aber auch nicht verschwiegen werden, daß die Bru-derschaft der Wissenden dem Rechtswerk nur wenig Beachtung schenkt und sich dem Codex Albyricus in der Gildengerichtsbarkeit gerne entzieht, da ihr Gildenrat das Werk mit den Worten "werden wir den Codex Albyricus im Besonderen achten" annahm, was zwei Deutungen zuläßt... - jedoch können sie noch immer weltlich und geistlich belangt werden! Auch in den "unzivilisierten" Gebieten Aventuriens, insbesondere Teilen des Nordens und noch mehr des Südens, kümmern sich finstere Zauberer selten um die enthaltenen Paragraphen.
Die sieben Bände enthalten naheliegenderweise keinerlei Thesis oder auch nur eine Rekonstruktionsmöglichkeit, weisen jedoch auf viele Zauber und Rituale hin, vor allem aus den Bereichen Beherrschung, Verwandlung und Beschwörung, aber auch auf Sprüche aus allen anderen Gebieten und Spielarten der Zauberei. Daraus aber auch nur irgendetwas herzuleiten, das sich thesisrelevant verwerten läßt, scheint völlig unmöglich; zu manchen kaum verbreiteten Formeln und Ritualen sind aber durchaus interessante Beschreibungen enthalten, aus denen der Leser unter gewissen Umständen (und abhängig vom Wohlwollen des Meisters...) und unter Zuhilfenahme weiterer Quellen einige verwertbare Dinge herauslesen kann.
Das Studium von drei Bänden des Codex Albyricus ermöglicht dem Leser einen Freiwurf auf seinen TaW Rechtskunde, ein zweiter nach fünf Bänden, hat er sich aller sieben Bände angenommen, steht ihm auf dieses Talent noch ein dritter Freiwurf zu, sowie ein weiterer auf Magiekunde (diese beiden sind jeweils um zwei Punkte erleichtert).
(V 12 für ältere Exemplare, V 4-5 für die Druckversion, KL 13, TaW: Rechtskunde 6)

Zitate:

»Eyn Gifft oder auch venenisch Tinctura ist eyn Gebräu, eyne Mixthur, eyne Essenz oder eyn Destillath, welches zu jenem Behufe erstellet wird, Mensch wie auch Thier eynen Schaden durch Verlust des körperlichen Wohls beizubringen...«

über Gifte

»...zauberisch Meucheley und Mord-That.«

Umschreibung der Kampfmagie

»...eynn Contra-Magus zu beschaefftigen, welcher Contramagica appliciret wider magisch Schlosz-Brecherey, denn ob's ein Phexhaken, die rohe Crafft & Ignorantia, oder Zauberwerck und -that, macht's keyn Unterschied, denn es ist wider das Gesetz, so oder so.«

über Verbrechen der Bewegungsmagie

»Als Magier und Magierinnen im Sinne dieser Definition gelten all jene, welche die arkanen Kräfte an einem unter 2.4 genannten Institute geschult und geübt, gleichfalls unter Supervision demonstriert und somit ihre Kenntnis bewiesen haben. Zum Zeichen ihrer Rechte und Pflichten sollen sie die Siegel ihrer Akademie in ihrer Hand tragen und an ihrer Kleidung als von arkaner Profession kenntlich sein.
An Hand und Hals, Leben, Leib, Freiheit und Besitz gerichtet werden sollen sie nicht nach des Greifen Recht und nicht nach der Fürsten Recht, sondern nach der Gilden Recht, wie allfolgend beschrieben...«

aus einer frühen Fassung

»Da eyn Magicus sich vergehet gegen dieserley Normen, da er studyret oder betreybet, was dem Banne anheym gefallen, da er seyne Halle, Gilde oder Schule oder seyne Bryder zu Schaden kummen lasset, so soll ihm seyne Halle, Gilde oder Schule den Process machen, ihn strafen, bannen oder töthen, allso es geschryben steheth.«

"Codex Albyricus", Bd. II

»So eyn Magus beschwöret einen Daimonen, seys eyn Niederer oder eyn Gehörnter, und tut nicht dafür Sorge tragen, dasz der Daimon bleibet unter seynem Banne, sondern fährt hinaus in die umliegenden Lande und richtet Schaden an, so soll ihn seyne Academia für einen ganzen Götterlauf aufnehmen, in dessen erster Hälft er nur niedere Arbeit verrichte, und in dessen zweiter Hälft er in Beherrschung von Daimonenwesen unterrichtet werde. Dann möge man ihn wieder entlassen, auf dasz er seyne Lection gelernt habe.
Hat aber eyn Magus Daimonen mit voller Absichtlichkeit hinausgeschickt, auf dasz er Angst und Schrecken verbreite, so soll der, der diese namenlose Tat vollbrachte, in den finstersten Keller der Academia geworfen werden, und mit Zaubern dorten festgehalten werden. Auf immer soll er den Rest seines erbärmlichen Lebens in dieser Kammer verbringen, bis der Tod ihn hole.«

Fol. IV, § 45

»...Eyn jeder Magi und Magae, der weytergeben will seyn Wissen, solle darob ablegen eyn Zeugnis an eyner Halle & Gilde & Schule. Diese solle ihm ausstellen eyne Urkunde, welche seyne Kunst verbrieft. Mit diesem Brief ist es ihm erlaubet, den Titel Magistra zu tragen...«

"Codex Albyricus", Bd. V, p. 21

»Wer ein Lebewesen opfert und zu Tode bringt, dem die Götter eine Seele gegeben haben, der sei je nach Schwere des Vergehens verwarnt, mit Disvocatio, Disliberatio oder Expurgico auf mindestens ein Jahr und einen Tag bestraft.
Wer aber ein Lebewesen opfert, dem Hesinde Sinn und Verstand gegeben hat, der sei expurgico und des Todes, zu vollziehen durch Feuer. Aller Besitz eines solchen Mörders geht an die Gilde. Vollzug des Urteils ist durch die Gilde zu leisten, der er angehörte, welchselbige Rechtschaffer anstellen darf. So der Übeltäter nicht Mitglied der Gilde, ist es jedem und jeder erlaubt, ihn zu verfolgen, zu bestehlen, zu schädigen und zu töten, denn er ist ohne Recht vor Göttern, Fürsten und Gilden.«

aus der neuesten und aktuell gültigen Fassung des "Codex Albyricus", V/28-29 aus dem Jahre 1010 BF

»...Jede Halle & Gilde & Schule, welche eynen aus dem gemeynen Volke aufzunehmen gedenket, dero dann in die arkhanen Kynste unterwiesen werden solle, hat diesen auf seyne Faehigkeyt zu untersuchen. Darob solle doch nicht nur eyn eynzelner Magae befinden, sondern wenigstens deren drey. Auch musz sichergestellet sein, dasz der Bewerber von guther Gesinnung ist unth nicht von daimonischen Trieben geleytet werde. Ist all dies gegeben, so solle er ein Gelybdte darob ablegen, dasz er seynen Lehrmeystern keyne Widrigkeyten beybringe...«

"Codex Albyricus", Bd. VI, p. 8

»...nach dem Ende seyner Lehrzeyt solle eyn jeder Elevus seyne Weyhe erhalten, welche ihn fürderhin und auf alle Zeyten zu einem Magae von Standt werden laeszt. Die Weyhe solle eyn feyerlich Anlasz seyn, bey der der Adeptus das Signum seyner Halle & Gilde & Schule erhalte. Anschlieszendt solle er eyn Gelybdte darob ablegen, seyner Halle & Gilde & Schule ewig Treue unth Dienstbarkeyt entgegenbringe...«

»...So soll eyne iede Halle & Gilde & Schule sich erklaeren, welchem Zweyge der arkhanen Lehre sie sich verpflichtet fyhlet: dem Wege der linken Handt, dem Wege der rechten Handt oder beyder. Dies soll geschehen ohn Ausnahm, ohn widren Trug und Vorteyl...«

"Codex Albyricus", Bd. VII, p. 14

»...Um zu leyten eyne Halle & Gilde & Schule, der Magus musz bestehen eyne Pryfung, die solle seyn aus drey Teylen. Der erste soll pryfen, ob seyn Geyst ist klar unth reyn, unth er nicht ist besessen von daimonischen Machtgelysten. Der zweyte solle pryfen, ob er besitzt die Competenz zu fyhren eyne Halle & Gilde & Schule. Der dritte ist der maios Teyl unth schwierigste; er wird gefyhret vor die unteylbaren Zwoelfe unth musz vor ihnen bestehen unth im Besonderen vor Hesinde. Besteht der Magus alle Pryfungen, so ist es der Zwoelfe Wille, dasz er werde zum Hochmagici. Diesen Titel soll er behalten bis zu seynes Lebens Abberufung.
Auch Magi, die besonders hervortreten durch Macht und Wissen, aber nicht gewillt sind, aber nicht bestellt werden koennen zum Akademievorsitz, sollen erhalten den Titel...«

"Codex Albyricus", Bd. VII, p. 14

»Der Magus von Stand soll fünf Arten von Kleidung besitzen. Nicht mehr und nicht weniger, denn sowohl mehr als auch weniger sind unter seinem Stande.
Primo: Das Leichte Gewand, welches er zu Manipulationen des Geistes anlegt, sei von reiner Farbe, blau, rot oder grün, niemals jedoch gelb oder schwarz; eine Robe von Knöchellänge aus reinem Gewirk (nie aus zweierlei Faden), welche mit den Symbolen des Geistes, der Verständigung und der Macht in Silber bestickt ist und von einem Gürtel gleicher Farbe zusammengehalten wird. Dazu trage man einen spitzen Hut ohne Krempe von mindestens einem Spann Höhe oder aber eine Kappe, welche den Hörnern eines Widders nachgebildet ist.
Secundo: Das Große Gewand - anzulegen bei allen Manipulationen belebter oder unbelebter Materie - sei von ähnlicher Art: eine Robe in tiefem Blau, Grün oder Rot aus Seide, welche in Silber und Schwarz mit den Zeichen der Planeten, der Elemente und der Macht bestickt ist und von einem schwarzen Gürtel von zwei Fingern Breite gehalten ist. Vermeide das Tragen von Handschuhen und verhülle das Haupthaar mit einer enganliegenden Kappe oder Haube aus Seide, welche mit den Symbolen des Geistes bestickt ist.
Tertio: Das Beschwörungsgewand sei eine einfache, knielange Tunika von rein weißer, roter oder schwarzer Farbe, je nachdem, ob man Elementare, Geister oder Daimonen zu rufen gedenkt. Sie soll weite Ärmel besitzen und die nötigen Bewegungen nicht hemmen. Der Gürtel hierzu (er wird zweimal links herum um die Taille gewunden) sei aus silberdurchwirktem Brokat oder von einfachem Hanf oder Lein. Außer jenen Stücken ist weder Kopf-, noch Fuß-, noch Unterkleidung zu tragen.
Quarto: Das Fest- und Konventionsgewand sei eine Robe aus tiefblauer oder roter Seide, die mit den Symbolen der Macht und denen der Verständigung bestickt ist und über einer einfachen weißen Hose getragen wird. An den Füßen sollen bis zum Knie geschnürte Sandalen aus dunklem Leder getragen werden. Der Gürtel sei aus schwarzem Ochsenleder. Ein Hut ist nicht erforderlich, kann jedoch getragen werden und sollte dann schwarz, weiß, blau oder rot, mit halbkugeligem Korpus und breitem Rande sein. Wahlweise sei auch ein Stirnband passender Farbe erlaubt.
Quinto: Das Reisegewand schließlich sei einfach gehalten, eine Kutte von grauem oder weißem Leinen, welche von einer zweifach verdrehten Kordel oder einem ledernen Gürtel gehalten wird. Dazu sind erlaubt ein Mantel aus Wolle, Leinen oder Bausch, welcher auch gefüttert sein kann (selbiges Futter dann jedoch mit den arkanen Symbolen der Bewegung, des Ursprungs, des Wegs und des Ziels bestickt), ein spitzer Hut mit schmaler Krempe, sowie Stiefel, Schuhe oder auch Sandalen. Zur Winterszeit mag der Magus auch eine Hose einfacher Machart anlegen, welche aus Lein oder Bausch sein muß.«

Neueste Fassung der Convents-Regulatorien für Magi und Magae; Anhänge zum "Codex Albyricus Retonniensis", Bd. VII, p. 72ff

»Es sei dem Magus nach Wunsch und Willen freigestellt, welches Schuhwerk er für Reise, Studierstube und Zirkel anlegt, so es den Maßgaben zum Gewande nicht zuwiderläuft. Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß für bestimmte Zwecke eine bestimmte Art der Fußbekleidung angemessener ist.
Zur Vollführung antimagischer und dämonologischer Formeln sei man am besten fest und ohne lederne Zwischenlage mit der Erde verbunden, bei der Bewegungsmagie haben sich Stiefel aus dem Leder von Ziegen (und auch von Robben, wie man von den Firnelfen zu erfahren weiß) als empfehlenswert erwiesen, während beim Kampfe Stiefel aus Stier- oder Iryanleder gute Dienste leisten.
Zur Meditation entferne tunlichst alles Schuhwerk von deinen Füßen.«

Neueste Fassung der Convents-Regulatorien für Magi und Magae, Anhänge zum "Codex Albyricus Retonniensis", Bd. VII, p. 74

»Den Magus ziert es fürtrefflich, wenn er sein Haar nicht dem Barbiere überantwortet, sondern es lang wachsen läßt wie von Sumus Zeiten an gegeben. Item sei es auch gültig für die Barttracht und auch die Nägel der Finger und Zehen und auch die Maga befleißige sich, ihr Haar so lang als möglich zu tragen.«

aus den Convents-Regulatorien des Jahres 2 Hela, ins neue Garethi übertragen

»Wer aber im Pact mit den Fuersten der Niederhoellen, der ist ein Daimonologus. So er aber kein Beschwoerer, so hat er gewircket Bluth-Zauberey und ist gefallen in Verdammnis. Sprich vor ihm die Namen der Zwoelfe, auf daß ihm Heyl zutheyl werde, und bring ihn zum Tempel. So er sich aber weygert, schlag ihn todt, wo er steht.«

aus der "Goettlichen Ermahnung an die Magi und Magae", einem Zirkular, das auf dem Konvent im Jahre 453 BF beschlossen wurde; in nur wenig abgeschwächter Form auch in den "Codex Albyricus" übernommen.

»Jeglich Beschwörung von Kreaturen der Siebten Sphäre sei dem einfachen Magus und anderen Zauberkundigen verboten. Wer in Stadt und Land ein solch Daimon beschwört, der büße diese Tat mit Enteignung aller Güter, Niederlegung aller Ämter und Würden sowie Verbannung aus der Heimatstadt. Wer ein Daimonenwesen beschwört und Schaden an Hab und Gut wie Gesundheit Anderer verursacht, der soll im heiligen Feuer des Praios verbrannt werden, auf daß sein Geist gereinigt werde.«

Erlaß Kaiser Bodars, 794 BF

»Allwo ein Zauberer ergriffen wird bei einer magischen Tat jedweder Art, so soll er entstandenen Schaden mit zumindest 10 Dukaten an die Betroffenen und 50 Dukaten an die Obrigkeit bezahlen, wenn es das erste Mal war. So er selbiges ein zweites Mal begeht, soll er den Schaden in doppelter Höhe bezahlen und entweder dem Praiostempel übergeben werden, auf daß ihm auf immer seine magische Kraft genommen wird und daraufhin aus der Stadt verbannt, oder - wenn jemand durch die Magie verletzt wurde oder gar zu Tode gekommen ist - er werde sogleich auf den Scheiterhaufen geworfen und verbrannt.«

Fürstliche Stadtverordnung für Havena, 701 BF

»Ein Magus, der aber dem verfluchtem Wege der Linken Hand zugetan iszt oder gar ein Dämonenmeister oder Borbaradianer sein täte, der soll verdammt sein in die Niederhöllen. So er gleich vom wütenden Volke erschlagen wird, solls keinen bekümmern. Läßt man ihn aber am Leben, so soll er der Praioskirche des Bornlandes übergeben werden, auf daß man ihn foltere und anschließend auf den Scheiterhaufen werfe.«

Erlaß des Adelsmarschalls Danow von Drachenzwing, 601 BF

»...und niemals kann derley arkhane Frevlerey vor dem Richtherstuhle führ ein Indicium zur Wahrheytsfindung angesehen werden...«

Erlaß des Priesterkaisers Aldec aus dem Jahr 335 BF, der noch heute gültig ist

Aus den Paragraphen des Codex Albyricus: (zusätzliche Angaben zu den Zitaten)

  • Der Cod. Alb. warnt vor Mißbrauch und der Einbindung verbotender Zauber in der Artefaktmagie.
  • Der Cod. Alb. mahnt vor der Beschwörung von Geistwesen, die ohne Dispens als Nekromantie angesehen werden kann, und warnt vor den möglichen Folgen.
  • Gemäß Cod. Alb. obliegt die Verfolgung und Bestrafung von Paktierern den Akademien und nur auf Antrag der Gerichtsbarkeit des Gildenrates.
  • Die Verwendung von Kraftspeichern aus Sangurit-Kristall ist aufgrund der Nähe zur Blutmagie untersagt.
  • Der Cod. Alb. untersagt die Opferung intelligenter Wesen jeglicher Art und fordert für Zuwiderhandlungen den Feuertod.
  • Der Kult der Borbardianer wurde kurz nach den Magierkriegen und in allen Auflagen des Cod. Alb. seit der Argelion-Edition geächtet. Zugleich wurde die Beschäftigung mit borbaradianischem Schrifttum verboten.
  • Die Anwendung der borbaradianischen Kampfmagie HERZSCHLAG RUHE ist seit dem Konvent von 1012 BF einzig in Verbindung mit einem REVERSALIS zulässig und wird anderenfalls mit schwersten Strafen geahndet.
  • Seit einer Entscheidung der Gildenräte im Jahre 1005 BF ist es jedem erfahrenen Magus - gleich welchem Zweig der Arkanen Künste er sich verpflichtet fühlt - erlaubt, ein weiteres Jahr des Studiums auf einer Akademie seiner Wahl - ausgenommen der Akademie seiner Lehrzeit - zu verbringen und sein Wissen in den dort gelehrten Formeln und Ritualen zu vertiefen.
  • Gemäß Cod. Alb. § 240 a muß sichergestellt sein, daß lediglich Zauberkundige ein Schwarzes Auge benutzen können.
  • Gemäß Cod. Alb. I, § 1 ist das Verbergen des Akademiesiegels insbesondere zu verbrecherischen oder subversiven Zwecken unzulässig und wird mit Ausschluß aus den Gilden geahndet.
  • Die Anwendung der Contraria SCHLEIER DER UNWISSENHEIT, in der Gildenmagie bekannt als AURARCANIA DELEATUR, kann unter bestimmten Umständen eine Anklage gemäß Cod. Alb. III, § 19 nach sich ziehen.
  • Der Einsatz der borbaradianischen Controllaria ERINNERUNG VERLASSE DICH zu anderen als zu seelenheilerischen Zwecken wird gemäß Cod. Alb. III, § 21 mit schwersten Strafen geahndet. Selbiges gilt für den MEMORABIA FALSIFAR, der jedoch nur aufgrund der kursierenden Gerüchte Aufnahme gefunden hat. Im gleichen Paragraph untersagt wird auch das Ausprobieren von reversalisirierten Formeln ohne vorherige theoretische Forschungen.
  • Die nicht angezeigte und überwachte Anwendung der Mutanda IMAGO TRANSMUTABILE, insbesondere in Verbindung mit kriminellen Machenschaften, wird gemäß Cod. Alb. III, § 271 mit schweren Strafen geahndet.
  • Die Anwendung der Phantasmagorica IMPOSTORIS wurde kurz nach den Magierkriegen und seitdem gemäß Cod. Alb. III, § 278 seit der Argelion-Edition geächtet. Es ist zu erwarten, daß der erst kürzlich entwickelte und ähnlich geartete SIGILLUS NEGLECTIBOR auf dem nächsten Konvent einen Anhang zu diesem Paragraphen bildet und ebenfalls geächtet wird.
  • Laut Konventsbeschluß von 743 BF und in allen Auflagen des Cod. Alb. seit der Kaiser-Eslam IV.-Edition ist der Einsatz von Lebenskraft gemäß Cod. Alb. V, § 27 als die niedrigste Form der Blutmagie gebilligt.
  • Der Einsatz der satuarischen Controllaria GROSSE GIER kann gemäß Cod. Alb. VI, § 22 ernste Folgen nach sich ziehen.
  • Nach Cod. Alb. VII, § 46 ist es keiner Akademie gestattet, die beiden Zauber MUTABILI und STEIN WANDLE an ihre Schüler weiterzugeben, wohl aber vorzuführen, um die Verderblichkeit zu vermitteln. Ausgenommen von dieser Regel sind Magae und Magi, die die Erlaubnis des Collegium Canonicum haben, die Thesis zu Studienzwecken im Sinne der künftigen Vereitelung solcher Beschwörungen einzusehen. Allerdings ist bekannt, daß sich manche Akademien, darunter die Dunkle Halle der Geister, nicht an jenes Verbot halten.
  • Gemäß Cod. Alb. VII, § 104 ist das unnötige Zerstören von Gegenständen mittels Magie, insbesondere durch den DESINTEGRATUS, untersagt und kann schwer geahndet werden.

Die Auflagen des Codex Albyricus
Seit der Rohalszeit hat sich so manches getan und auch die Gildenmagie hat Höhen und Tiefen durchwandert. Diese und auch die jeweiligen politischen Verhältnisse haben den Albyricus natürlich stark geprägt. Mit Ausnahme der 2. Auflage wurden alle Editionen nach dem momentan regierenden Kaiser des Mittelreiches benannt. Dahinter ist jedoch kein tieferer Sinn verborgen, sondern die Benennung wurde lediglich zur einfacheren Unterscheidung der Auflagen gewählt.
Wir weisen noch einmal nachdrücklich darauf hin, daß der Codex Albyricus zwar von den Gilden verabschiedet wird, der Vorgang jedoch durch die Kirche des Praios und weltliche Rechtsgelehrte überwacht wird, das Gesetzeswerk wird nicht nur von den Gilden angewandt, sondern wird aventurienweit auch von weltlichen Gerichten herangezogen!

1. Auflage: 547 BF - Rohal-Edition
Als Nachfolger der genau 50 Jahre zuvor erschienen Lex Magica brachte das Gesetzeswerk keine großen Änderungen für die Akademien mit sich (zwar wurden schon zur Rohalszeit die drei philosophischen Richtungen der Weißen, Grauen und Schwarzen Magie unterschieden, aber sie traten nicht so deutlich zutage, wie dies seit dem Ende der Magierkriege der Fall ist). Erstmals aber wurden verschiedene, bereits bestehende Regelungen, Bestimmungen und Präzedensfälle übersichtlich zusammengestellt, nach denen sich die Gilden richten konnten. Zu Beginn zeigten viele Magier aber Skepsis, dienten doch die meisten Gesetze zur Magie bislang dazu, die freie Forschung zu sehr einzuschränken, allerdings konnten sie natürlich nur wenig dagegen unternehmen und kamen schlußendlich sogar besser damit zurecht, da der unüberschaubare Wust endlich zusammengetragen wurde.

2. Auflage: 599 BF - Argelion-Edition
Mit den Schrecken der Magierkriege, dem Garether Pamphlet und den beginnenden Argelianischen Gerichten wurde der Albyricus von Grund auf überarbeitet, sein Inhalt nicht nur vor einem weltlichen, sondern auch vor einem Gildengericht verbindlich für jeden Magier. Zudem war damit eine Richtschnur für das Argelianische Gericht geschaffen, das anfangs dazu diente, die noch lebenden Aufrührer der Kriegsjahre zu richten, aber bis heute in der Hesinde-Kirche fortbesteht.
Heute erscheinen viele der enthaltenen Paragraphen als zu streng, doch muß bedacht werden, was Aventurien in den Magierkriegen durchmachen mußte! Hätten sich nicht die angesehenen Magier Argelion, Hyanon und Alhonso gegen eine Radikalisierung des Garether Pamphlets ausgesprochen, wären die negativen Folgen für die Gildenmagie sogar noch dramatischer ausgefallen. Auf der anderen Seite aber gab es auch fanatische Weißmagier, von denen Ontho Gaschenker, der erste Ordensleiter der Wächter Rohals, maßgeblich an der Überarbeitung und Verschärfung beteiligt war.
Seit dieser 2. Auflage kann das Werk als echte Sammlung von Gesetzen angesehen werden, die von den ersten Sprechern der erstmals gänzlich getrennte Gilden einvernehmlich angenommen wurde.

3. Auflage: 658 BF - Kaiser-Tolak-Edition
Nachdem sich kaum noch jemand an die sechs Jahrzehnte zurückliegenden Magierkriege und deren Grauen erinnerte und die letzten gildenmagischen Konvente immer mehr Änderungen mit sich brachten, war es wieder an der Zeit, die schärfsten Gesetze ein wenig abzumildern. Vor allem war es der recht einflußreiche Khunchomer Akademieleiter Shaykal, mit seinem Alter von über 90 Jahren einer der letzten noch lebenden Magier, die ihre Examination noch in der Rohalszeit hatten, der sich auf den Konventen der Gilden für eine Liberalisierung vieler Bestimmungen einsetzte und aufgrund seines hohen Ansehens meist auch durchsetzte.

4. Auflage: 756 BF - Kaiser-Eslam IV.-Edition
Nach Ende der erbitterten Befreiungskriege im Lieblichen Feld wurden die Änderungen der letzten Jahrzehnte erneut in einer neuen Auflage des mittlerweile überall anerkannten Albyricus zusammengefaßt. Aufgrund mancher während der Kriege begangener magischer Verbrechen erfolgte eine leichte Radikalisierung, vor allem in den Bereichen, die einem intelligenten Wesen schweren Schaden zufügen können, und dämonischen Praktiken. Ebenso geregelt wurde die Einflußnahme magischer Institutionen auf das weltliche Geschehen in Krieg und Politik.

5. Auflage: 822 BF - Kaiser-Bodar II.-Edition
Nur wenige Jahre nach den letzten großen Bücherverbrennungen, die nach der Zerschlagung der Ilaris-Sekte stattfanden, und damit mehrerer einschneidender Regelungen, insbesondere was die Weitergabe von bestimmten Schriften und Unterrichte betraf, verabschiedeten die drei Gilden einen neuen Albyricus. Trotz eben dieser Verschärfungen und einiger heftiger Einmischungen von Seiten der Praios-Kirche wurden die Paragraphen insgesamt aber weiter entschärft.
Erstmals nahm die Bruderschaft der Wissenden das Werk mit den zweideutigen Worten "werden wir den Codex Albyricus im Besonderen achten" an, so wie sie es seitdem auf jedem Konvent bekräftigte. Dennoch sind es auch unter den Schwarzmagiern bis heute eher wenige, die sich um keine Gesetze und Regelungen kümmern, zumal der Albyricus auch Grundlage der weltlichen Gerichtsbarkeit bei magischen Verbrechen ist.

6. Auflage: 863 BF - Kaiser-Eslam V.-Edition
Vergleichsweise wenige Änderungen gegenüber der 5. Auflage mußten in die Überarbeitung eingebracht werden. Deswegen und weil die Ausgabe seinerzeit zu ungewöhnlich hohen Preisen verkauft wurde, ging auch schnell das Gerücht um, die Akademie zu Gareth hätte sich nur deshalb für eine neue Auflage stark gemacht, um sich selbst sanieren zu können. Aufgrund der geringen Zahl an Änderungen und des Preises wegen wurden dann auch nur relativ wenige Kopien angefertigt.

7. Auflage: 934 BF - Kaiser-Perval-Edition
Wieder lag ein schrecklicher Krieg nur wenige Jahre zurück, und so kann es auch niemanden verwundern, daß der Albyricus in manchen Bereichen, vor allem was magische Dienstleistungen betraf, kräftig geändert wurde. Extremste Verschärfungen konnten durch den Einfluß des jungen Hofmagiers Oswyn Puschinske allerdings noch abgewendet werden.
Die nach über 100 Jahren (von der eher belächelten 6. Auflage abgesehen, die niemals eine größere Zahl an Abschriften vorzuweisen hatte) neu aufgelegte Fassung erlangte seinerzeit eine sehr große Verbreitung und kann auch heute noch in vielen Gildenhäusern oder bei alten Lehrmeistern eingesehen werden. Es wird angenommen, daß von jedem der sieben Bände noch etwa 300 Kopien existieren.

8. Auflage: 978 BF - Kaiser-Reto-Edition
Die bis dato freieste Neufassung des arkanen Gesetzwerkes war wahrscheinlich mit ein Grund für den nach und nach einsetzenden starken Zuwachs an Ansehen und Einfluß der Gildenmagie, die etwa seit Beginn der Regierung Kaiser Retos wieder eine neue Blütezeit erlebt hatte, die sich erst seit kurzem wieder ins Gegenteil zu wenden scheint.
Eine Komplettabschrift dieser Edition ist im Normalfall an jeder Akademie vorhanden und sie stellt wahrscheinlich noch immer die vom Detail her bekannteste Auflage dar. Von jedem Band dürfte es noch immer knapp 400 Abschriften geben.

9. Auflage: 1010 BF - Kaiser-Hal-Edition
Nur etwas mehr als drei Jahrzehnte nach der 8. Auflage erschien bereits die jüngste und aktuell gültige Fassung des Codex Albyricus. Zwar gab es vergleichsweise wenige Änderungen in den Labyrinthen der Paragraphen, doch hatte sich mittlerweile die noch junge Kunst des Buchdrucks auch in den Gilden der Magier durchgesetzt. War diese Methode für die letzte Edition noch einstimmig vom Collegium Canonicum abgelehnt worden, galt sie nach den großen Achtungserfolgen der gedruckten Neuauflagen der Standardwerke Geheimnisse des Lebens und vor allem der Puniner Überarbeitung der Encyclopaedia Magica als der letzte Schrei.
Wenn auch nicht die bekannteste, da erst ein Jahrzehnt alt, so ist diese mittlerweile doch die verbreiteteste Edition mit einer gedruckten Auflage von 400 Exemplaren. An sämtlichen Akademien auch des Rechts wird das Gildenrecht aus diesen sieben Bänden gelehrt.

Codex Albyricus - Appendix
Natürlich hatten nie alle Inhalte einer Auflage uneingeschränkte Gültigkeit bis zum Erscheinen der nächsten überarbeiteten Edition. Immer wieder machen neue Entdeckungen und Praktiken kleine und große Änderungen am Gesetzeswerk nötig, die sofort in Kraft treten müssen, wenn mit den notwendigen Entscheidungen nicht einige Jahrzehnte gewartet werden soll.
Deshalb werden die im Laufe der normalerweise sieben Jahre zwischen den Allaventurischen Konventen beantragten Änderungen und Ergänzungen von der Akademie zu Gareth gesammelt (wobei natürlich bereits eine Vorauswahl getroffen wird) und schließlich auf dem Konvent von den Vertretern der drei Gilden diskutiert und schließlich im Zusammenspiel mit der Kirche des Praios und weltlichen Instanzen abgesegnet, in anderweitiger Form beschlossen oder auch abgelehnt. In dringenden Ausnahmefällen kann dies auch auf außerordentlichen Sitzungen der Gildenräte geschehen.
Anschließend stellt das Collegium Canonicum alle beschlossenen Ergänzungen und Änderungen zusammen, nicht selten sind dabei auch Geweihte des Praios anwesend, die auf eindeutige Paragraphen achten, und gibt den von den drei Gildensprechern genehmigten Text an die schriftführende Akademie für den Codex Albyricus nach Gareth, weiter. Diese nimmt die Vervielfältigung der Zusammenstellung vor und läßt sie den Akademien, Ordenshäusern, Gerichten und eingetragenen Lehrmeistern gegen eine geringe Gebühr (meist nur die Übernahme der Botenkosten, da die Vervielfältigung von den Schülern übernommen wird, die damit nicht außer Übung kommen) zukommen. An einem bestimmten Stichtag (normalerweise eines der vier Hesinde-Feste, die Sommersonnenwende oder Rohals Verhüllung) wird der Appendix gültig und kein angeklagter Magier kann sich mehr herausreden, er hätte die Änderungen nicht gekannt - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Im Übrigen sind magische Akademien und Ordenshäuser sowie alle vom Collegium Canonicum anerkannten Lehrmeister (alle weißmagischer Ausrichtung und alle sonstigen, wenn sie die Lehrerlaubnis zum Gildenrecht inne haben) zur Abnahme des Nachtrags verpflichtet, im Falle der letzteren muß ansonsten mit dem Ausschluß aus der Gilde gerechnet werden!

Edictus Fran-Horatis
Nur wenigen Rechtsgelehrten oder Magiern ist bekannt, daß der Codex Albyricus einen Vorläufer hatte, die Lex Magica. Doch noch viel früher, etwa um 600 v. BF, während der Regierungszeit Fran-Horas des Blutigen, legte der gefürchtete Kaiser einige der ältesten Bestimmungen zur Gildenmagie fest, die hier nur kurz erwähnt werden sollen.
Viele der von Fran-Horas erlassenen Gesetze zur Gildenmagie gingen später in mehr oder weniger überarbeiteter Form in den Albyricus ein, vor allem verschiedene Regelungen zum Akademiealltag besitzen noch immer ihre Gültigkeit, obwohl sie natürlich gleichfalls in Rohals Werk aufgeführt sind. Manch freischaffener Lehrmeister beruft sich aber noch immer auf Edikte des alten Kaisers in ihrer Reinform, zumal sie nie ausdrücklich widerrufen worden sind. Andererseits kontern Kritiker, vor allem aus dem Mittelreich, daß Hela-Horas auf die Bedenken ihrer Ratgeber hin, als sie sich zur Göttin ausrufen ließ, mit den Worten "ein so altes Gesetz kann doch gar nicht mehr gültig sein" reagierte...
Auch muß angemerkt werden, daß sich Fran-Horas in seinen Edikten hin und wieder selbst widersprach, Historiker unterstellen dem Erzmagier, er hätte diese Differenzen in seinen Gesetzen absichtlich verfaßt. Immerhin kam es bei den Mehrdeutungen ab und an zu Zwisten, die dann vom Kaiser als höchster magischer Autorität seiner Zeit geschlichtet wurden, und dieser konnte daraus natürlich seine Vorteilen ziehen...
Insgesamt erließ Fran-Horas weit über 300 Edikte, die sich mit den arkanen Künsten beschäftigten, gesammelt ergibt sich daraus ein Quarto von etwa 200 Seiten Umfang, doch mit Ausnahme einiger Tempel, alter Akademien güldenländischer Gründung und wichtigen Gerichten kann heute niemand mehr auf eine solch vollständige Sammlung zurückgreifen.

Zitate:

»...Eyn jede Scola der magyschen Kynste sulle praesidieren nur eyn eynzig Magae. Dies sulle geheyszen seyn Spectabilus Magae. Ihm sulle die alleynige Gewalth gegeben seyn die Scola zu leyten unth in ihr zu richten nach Recht unth Gesetz...«

"Edictus Fran-Horatis", Lex LXXIII

»...Eyn jede Scola der magyschen Kynste, sulle eyn Gremyum vorweysen, dasz die wichtig Beschlysse fasset unth die Weyhen vornehmet. Itzo geben Wir, dasz das Gremyum geheyszen seyn sulle Magistraconseilium. Der dritte Teyl eynes Ganzen sulle dies Rath aus der Magaeschaft bestehn...«

"Edictus Fran-Horatis", Lex LXXIV

»...Eyn jeder freyschaffendt Magi oder Magae sulle es gestattet seyn, auszubilden und zu weyhen eyn Scholares...«

"Edictus Fran-Horatis", Lex CXLIX

Lex Magica
Dieser Vorläufer des Codex Albyricus wurde 497 BF unter Anleitung Rohals von seinem Beraterstab und führenden Magiern mit dem Ziel zusammengestellt, die weithin verteilten Gesetze und Richtlinien zur Magie, die teilweise Jahrhunderte alt waren, zusammenzufassen, um eine einheitliche Jurisdiktion zu vereinfachen. Doch mit dem Erscheinen des sehr viel bekannteren Werkes 50 Jahre später geriet diese sowieso wenig beachtete Gesetzessammlung in zunehmende Vergessenheit und wird heute nur noch im südlichen Lieblichen Feld, in manchen Gegenden Araniens und abgelegenen Gegenden des Nordens verwendet, und das auch nur noch sehr selten (obgleich ihre Inhalte nie widerrufen wurden). Allerdings haben viele Paragraphen Eingang in die verschiedenen Stadtverordnungen gefunden. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Werk ebenso wie beim Albyricus um ein weltliches Gesetzeswerk.
Insgesamt existieren wahrscheinlich noch etwa 70 Exemplare, zumeist im Besitz von Akademien und großen Gerichten. Im Mittelreich ist das Werk nur noch selten aufzufinden, und in ganz Aventurien wird heute zumeist nach dem Codex Albyricus gerichtet. Das Original ist im Besitz des Obersten Reichsgerichtes des Neuen Reiches. Bei der Lex Magica selbst handelt es sich um einen schmucklosen Quarto von 210 Seiten, der durchgehend in Bosparano abgefaßt ist. Liebhaber oder sonstige Interessenten bieten bis zu 60 Dukaten für eine Kopie, die Nachfrage hält sich aber natürlich in Grenzen.
Nach erfolgreichem Studium (KL 13, TaW: Rechtskunde 6) steht dem Leser ein Freiwurf mit einem Bonus von zwei Punkten auf sein Talent Rechtskunde zu. In Verbindung mit dem Codex Albyricus sind aber insgesamt nur drei Freiwürfe möglich, da das ältere Werk fast völlig in diesen aufgegangen ist.

Zitate:

»Wo eyn Magicus ergriffen bey einer zauberischen Tat wyder Besytztuhm oder Gesuntheyt Anderer, soll er zunaechtstens der örtlychen Gerichtbarkeyt übergehben werden, die ihn hart veruhrteylen soll, so er denn von der Magica der Linken Hant oder gar von Daimonia Gebrauch gehmacht habe. Wenn diese Straf vollzogen wurd, so soll er, falls er noch nicht zum Herrn Boron geschyckt wurd, seyner Gylde oder Magieracademia übergehben werden, auf dasz diese ihn hart bestrafe.«

aus Kapitel 4: Magie der Linken Hand