»Den Magus ziert es fürtrefflich, wenn er sein Haar nicht dem Barbiere überantwortet, sondern es lang wachsen läßt wie von Sumus Zeiten an gegeben. Item sei es auch gültig für die Barttracht und auch die Nägel der Finger und Zehen und auch die Maga befleißige sich, ihr Haar so lang als möglich zu tragen.«
aus den Convents-Regulatorien des Jahres 2 Hela, ins neue Garethi übertragen
»Wer aber im Pact mit den Fuersten der Niederhoellen, der ist ein Daimonologus. So er aber kein Beschwoerer, so hat er gewircket Bluth-Zauberey und ist gefallen in Verdammnis. Sprich vor ihm die Namen der Zwoelfe, auf daß ihm Heyl zutheyl werde, und bring ihn zum Tempel. So er sich aber weygert, schlag ihn todt, wo er steht.«
aus der "Goettlichen Ermahnung an die Magi und Magae", einem Zirkular, das auf dem Konvent im Jahre 453 BF beschlossen wurde; in nur wenig abgeschwächter Form auch in den "Codex Albyricus" übernommen.
»Jeglich Beschwörung von Kreaturen der Siebten Sphäre sei dem einfachen Magus und anderen Zauberkundigen verboten. Wer in Stadt und Land ein solch Daimon beschwört, der büße diese Tat mit Enteignung aller Güter, Niederlegung aller Ämter und Würden sowie Verbannung aus der Heimatstadt. Wer ein Daimonenwesen beschwört und Schaden an Hab und Gut wie Gesundheit Anderer verursacht, der soll im heiligen Feuer des Praios verbrannt werden, auf daß sein Geist gereinigt werde.«
Erlaß Kaiser Bodars, 794 BF
»Allwo ein Zauberer ergriffen wird bei einer magischen Tat jedweder Art, so soll er entstandenen Schaden mit zumindest 10 Dukaten an die Betroffenen und 50 Dukaten an die Obrigkeit bezahlen, wenn es das erste Mal war. So er selbiges ein zweites Mal begeht, soll er den Schaden in doppelter Höhe bezahlen und entweder dem Praiostempel übergeben werden, auf daß ihm auf immer seine magische Kraft genommen wird und daraufhin aus der Stadt verbannt, oder - wenn jemand durch die Magie verletzt wurde oder gar zu Tode gekommen ist - er werde sogleich auf den Scheiterhaufen geworfen und verbrannt.«
Fürstliche Stadtverordnung für Havena, 701 BF
»Ein Magus, der aber dem verfluchtem Wege der Linken Hand zugetan iszt oder gar ein Dämonenmeister oder Borbaradianer sein täte, der soll verdammt sein in die Niederhöllen. So er gleich vom wütenden Volke erschlagen wird, solls keinen bekümmern. Läßt man ihn aber am Leben, so soll er der Praioskirche des Bornlandes übergeben werden, auf daß man ihn foltere und anschließend auf den Scheiterhaufen werfe.«
Erlaß des Adelsmarschalls Danow von Drachenzwing, 601 BF
»...und niemals kann derley arkhane Frevlerey vor dem Richtherstuhle führ ein Indicium zur Wahrheytsfindung angesehen werden...«
Erlaß des Priesterkaisers Aldec aus dem Jahr 335 BF, der noch heute gültig ist
Aus den Paragraphen des Codex Albyricus: (zusätzliche Angaben zu den Zitaten)
- Der Cod. Alb. warnt vor Mißbrauch und der Einbindung verbotender Zauber in der Artefaktmagie.
- Der Cod. Alb. mahnt vor der Beschwörung von Geistwesen, die ohne Dispens als Nekromantie angesehen werden kann, und warnt vor den möglichen Folgen.
- Gemäß Cod. Alb. obliegt die Verfolgung und Bestrafung von Paktierern den Akademien und nur auf Antrag der Gerichtsbarkeit des Gildenrates.
- Die Verwendung von Kraftspeichern aus Sangurit-Kristall ist aufgrund der Nähe zur Blutmagie untersagt.
- Der Cod. Alb. untersagt die Opferung intelligenter Wesen jeglicher Art und fordert für Zuwiderhandlungen den Feuertod.
- Der Kult der Borbardianer wurde kurz nach den Magierkriegen und in allen Auflagen des Cod. Alb. seit der Argelion-Edition geächtet. Zugleich wurde die Beschäftigung mit borbaradianischem Schrifttum verboten.
- Die Anwendung der borbaradianischen Kampfmagie HERZSCHLAG RUHE ist seit dem Konvent von 1012 BF einzig in Verbindung mit einem REVERSALIS zulässig und wird anderenfalls mit schwersten Strafen geahndet.
- Seit einer Entscheidung der Gildenräte im Jahre 1005 BF ist es jedem erfahrenen Magus - gleich welchem Zweig der Arkanen Künste er sich verpflichtet fühlt - erlaubt, ein weiteres Jahr des Studiums auf einer Akademie seiner Wahl - ausgenommen der Akademie seiner Lehrzeit - zu verbringen und sein Wissen in den dort gelehrten Formeln und Ritualen zu vertiefen.
- Gemäß Cod. Alb. § 240 a muß sichergestellt sein, daß lediglich Zauberkundige ein Schwarzes Auge benutzen können.
- Gemäß Cod. Alb. I, § 1 ist das Verbergen des Akademiesiegels insbesondere zu verbrecherischen oder subversiven Zwecken unzulässig und wird mit Ausschluß aus den Gilden geahndet.
- Die Anwendung der Contraria SCHLEIER DER UNWISSENHEIT, in der Gildenmagie bekannt als AURARCANIA DELEATUR, kann unter bestimmten Umständen eine Anklage gemäß Cod. Alb. III, § 19 nach sich ziehen.
- Der Einsatz der borbaradianischen Controllaria ERINNERUNG VERLASSE DICH zu anderen als zu seelenheilerischen Zwecken wird gemäß Cod. Alb. III, § 21 mit schwersten Strafen geahndet. Selbiges gilt für den MEMORABIA FALSIFAR, der jedoch nur aufgrund der kursierenden Gerüchte Aufnahme gefunden hat. Im gleichen Paragraph untersagt wird auch das Ausprobieren von reversalisirierten Formeln ohne vorherige theoretische Forschungen.
- Die nicht angezeigte und überwachte Anwendung der Mutanda IMAGO TRANSMUTABILE, insbesondere in Verbindung mit kriminellen Machenschaften, wird gemäß Cod. Alb. III, § 271 mit schweren Strafen geahndet.
- Die Anwendung der Phantasmagorica IMPOSTORIS wurde kurz nach den Magierkriegen und seitdem gemäß Cod. Alb. III, § 278 seit der Argelion-Edition geächtet. Es ist zu erwarten, daß der erst kürzlich entwickelte und ähnlich geartete SIGILLUS NEGLECTIBOR auf dem nächsten Konvent einen Anhang zu diesem Paragraphen bildet und ebenfalls geächtet wird.
- Laut Konventsbeschluß von 743 BF und in allen Auflagen des Cod. Alb. seit der Kaiser-Eslam IV.-Edition ist der Einsatz von Lebenskraft gemäß Cod. Alb. V, § 27 als die niedrigste Form der Blutmagie gebilligt.
- Der Einsatz der satuarischen Controllaria GROSSE GIER kann gemäß Cod. Alb. VI, § 22 ernste Folgen nach sich ziehen.
- Nach Cod. Alb. VII, § 46 ist es keiner Akademie gestattet, die beiden Zauber MUTABILI und STEIN WANDLE an ihre Schüler weiterzugeben, wohl aber vorzuführen, um die Verderblichkeit zu vermitteln. Ausgenommen von dieser Regel sind Magae und Magi, die die Erlaubnis des Collegium Canonicum haben, die Thesis zu Studienzwecken im Sinne der künftigen Vereitelung solcher Beschwörungen einzusehen. Allerdings ist bekannt, daß sich manche Akademien, darunter die Dunkle Halle der Geister, nicht an jenes Verbot halten.
- Gemäß Cod. Alb. VII, § 104 ist das unnötige Zerstören von Gegenständen mittels Magie, insbesondere durch den DESINTEGRATUS, untersagt und kann schwer geahndet werden.
Die Auflagen des Codex Albyricus
Seit der Rohalszeit hat sich so manches getan und auch die Gildenmagie hat Höhen und Tiefen durchwandert. Diese und auch die jeweiligen politischen Verhältnisse haben den Albyricus natürlich stark geprägt. Mit Ausnahme der 2. Auflage wurden alle Editionen nach dem momentan regierenden Kaiser des Mittelreiches benannt. Dahinter ist jedoch kein tieferer Sinn verborgen, sondern die Benennung wurde lediglich zur einfacheren Unterscheidung der Auflagen gewählt.
Wir weisen noch einmal nachdrücklich darauf hin, daß der Codex Albyricus zwar von den Gilden verabschiedet wird, der Vorgang jedoch durch die Kirche des Praios und weltliche Rechtsgelehrte überwacht wird, das Gesetzeswerk wird nicht nur von den Gilden angewandt, sondern wird aventurienweit auch von weltlichen Gerichten herangezogen!
1. Auflage: 547 BF - Rohal-Edition
Als Nachfolger der genau 50 Jahre zuvor erschienen Lex Magica brachte das Gesetzeswerk keine großen Änderungen für die Akademien mit sich (zwar wurden schon zur Rohalszeit die drei philosophischen Richtungen der Weißen, Grauen und Schwarzen Magie unterschieden, aber sie traten nicht so deutlich zutage, wie dies seit dem Ende der Magierkriege der Fall ist). Erstmals aber wurden verschiedene, bereits bestehende Regelungen, Bestimmungen und Präzedensfälle übersichtlich zusammengestellt, nach denen sich die Gilden richten konnten. Zu Beginn zeigten viele Magier aber Skepsis, dienten doch die meisten Gesetze zur Magie bislang dazu, die freie Forschung zu sehr einzuschränken, allerdings konnten sie natürlich nur wenig dagegen unternehmen und kamen schlußendlich sogar besser damit zurecht, da der unüberschaubare Wust endlich zusammengetragen wurde.
2. Auflage: 599 BF - Argelion-Edition
Mit den Schrecken der Magierkriege, dem Garether Pamphlet und den beginnenden Argelianischen Gerichten wurde der Albyricus von Grund auf überarbeitet, sein Inhalt nicht nur vor einem weltlichen, sondern auch vor einem Gildengericht verbindlich für jeden Magier. Zudem war damit eine Richtschnur für das Argelianische Gericht geschaffen, das anfangs dazu diente, die noch lebenden Aufrührer der Kriegsjahre zu richten, aber bis heute in der Hesinde-Kirche fortbesteht.
Heute erscheinen viele der enthaltenen Paragraphen als zu streng, doch muß bedacht werden, was Aventurien in den Magierkriegen durchmachen mußte! Hätten sich nicht die angesehenen Magier Argelion, Hyanon und Alhonso gegen eine Radikalisierung des Garether Pamphlets ausgesprochen, wären die negativen Folgen für die Gildenmagie sogar noch dramatischer ausgefallen. Auf der anderen Seite aber gab es auch fanatische Weißmagier, von denen Ontho Gaschenker, der erste Ordensleiter der Wächter Rohals, maßgeblich an der Überarbeitung und Verschärfung beteiligt war.
Seit dieser 2. Auflage kann das Werk als echte Sammlung von Gesetzen angesehen werden, die von den ersten Sprechern der erstmals gänzlich getrennte Gilden einvernehmlich angenommen wurde.
3. Auflage: 658 BF - Kaiser-Tolak-Edition
Nachdem sich kaum noch jemand an die sechs Jahrzehnte zurückliegenden Magierkriege und deren Grauen erinnerte und die letzten gildenmagischen Konvente immer mehr Änderungen mit sich brachten, war es wieder an der Zeit, die schärfsten Gesetze ein wenig abzumildern. Vor allem war es der recht einflußreiche Khunchomer Akademieleiter Shaykal, mit seinem Alter von über 90 Jahren einer der letzten noch lebenden Magier, die ihre Examination noch in der Rohalszeit hatten, der sich auf den Konventen der Gilden für eine Liberalisierung vieler Bestimmungen einsetzte und aufgrund seines hohen Ansehens meist auch durchsetzte.
4. Auflage: 756 BF - Kaiser-Eslam IV.-Edition
Nach Ende der erbitterten Befreiungskriege im Lieblichen Feld wurden die Änderungen der letzten Jahrzehnte erneut in einer neuen Auflage des mittlerweile überall anerkannten Albyricus zusammengefaßt. Aufgrund mancher während der Kriege begangener magischer Verbrechen erfolgte eine leichte Radikalisierung, vor allem in den Bereichen, die einem intelligenten Wesen schweren Schaden zufügen können, und dämonischen Praktiken. Ebenso geregelt wurde die Einflußnahme magischer Institutionen auf das weltliche Geschehen in Krieg und Politik.
5. Auflage: 822 BF - Kaiser-Bodar II.-Edition
Nur wenige Jahre nach den letzten großen Bücherverbrennungen, die nach der Zerschlagung der Ilaris-Sekte stattfanden, und damit mehrerer einschneidender Regelungen, insbesondere was die Weitergabe von bestimmten Schriften und Unterrichte betraf, verabschiedeten die drei Gilden einen neuen Albyricus. Trotz eben dieser Verschärfungen und einiger heftiger Einmischungen von Seiten der Praios-Kirche wurden die Paragraphen insgesamt aber weiter entschärft.
Erstmals nahm die Bruderschaft der Wissenden das Werk mit den zweideutigen Worten "werden wir den Codex Albyricus im Besonderen achten" an, so wie sie es seitdem auf jedem Konvent bekräftigte. Dennoch sind es auch unter den Schwarzmagiern bis heute eher wenige, die sich um keine Gesetze und Regelungen kümmern, zumal der Albyricus auch Grundlage der weltlichen Gerichtsbarkeit bei magischen Verbrechen ist.
6. Auflage: 863 BF - Kaiser-Eslam V.-Edition
Vergleichsweise wenige Änderungen gegenüber der 5. Auflage mußten in die Überarbeitung eingebracht werden. Deswegen und weil die Ausgabe seinerzeit zu ungewöhnlich hohen Preisen verkauft wurde, ging auch schnell das Gerücht um, die Akademie zu Gareth hätte sich nur deshalb für eine neue Auflage stark gemacht, um sich selbst sanieren zu können. Aufgrund der geringen Zahl an Änderungen und des Preises wegen wurden dann auch nur relativ wenige Kopien angefertigt.
7. Auflage: 934 BF - Kaiser-Perval-Edition
Wieder lag ein schrecklicher Krieg nur wenige Jahre zurück, und so kann es auch niemanden verwundern, daß der Albyricus in manchen Bereichen, vor allem was magische Dienstleistungen betraf, kräftig geändert wurde. Extremste Verschärfungen konnten durch den Einfluß des jungen Hofmagiers Oswyn Puschinske allerdings noch abgewendet werden.
Die nach über 100 Jahren (von der eher belächelten 6. Auflage abgesehen, die niemals eine größere Zahl an Abschriften vorzuweisen hatte) neu aufgelegte Fassung erlangte seinerzeit eine sehr große Verbreitung und kann auch heute noch in vielen Gildenhäusern oder bei alten Lehrmeistern eingesehen werden. Es wird angenommen, daß von jedem der sieben Bände noch etwa 300 Kopien existieren.
8. Auflage: 978 BF - Kaiser-Reto-Edition
Die bis dato freieste Neufassung des arkanen Gesetzwerkes war wahrscheinlich mit ein Grund für den nach und nach einsetzenden starken Zuwachs an Ansehen und Einfluß der Gildenmagie, die etwa seit Beginn der Regierung Kaiser Retos wieder eine neue Blütezeit erlebt hatte, die sich erst seit kurzem wieder ins Gegenteil zu wenden scheint.
Eine Komplettabschrift dieser Edition ist im Normalfall an jeder Akademie vorhanden und sie stellt wahrscheinlich noch immer die vom Detail her bekannteste Auflage dar. Von jedem Band dürfte es noch immer knapp 400 Abschriften geben.
9. Auflage: 1010 BF - Kaiser-Hal-Edition
Nur etwas mehr als drei Jahrzehnte nach der 8. Auflage erschien bereits die jüngste und aktuell gültige Fassung des Codex Albyricus. Zwar gab es vergleichsweise wenige Änderungen in den Labyrinthen der Paragraphen, doch hatte sich mittlerweile die noch junge Kunst des Buchdrucks auch in den Gilden der Magier durchgesetzt. War diese Methode für die letzte Edition noch einstimmig vom Collegium Canonicum abgelehnt worden, galt sie nach den großen Achtungserfolgen der gedruckten Neuauflagen der Standardwerke Geheimnisse des Lebens und vor allem der Puniner Überarbeitung der Encyclopaedia Magica als der letzte Schrei.
Wenn auch nicht die bekannteste, da erst ein Jahrzehnt alt, so ist diese mittlerweile doch die verbreiteteste Edition mit einer gedruckten Auflage von 400 Exemplaren. An sämtlichen Akademien auch des Rechts wird das Gildenrecht aus diesen sieben Bänden gelehrt.
Codex Albyricus - Appendix
Natürlich hatten nie alle Inhalte einer Auflage uneingeschränkte Gültigkeit bis zum Erscheinen der nächsten überarbeiteten Edition. Immer wieder machen neue Entdeckungen und Praktiken kleine und große Änderungen am Gesetzeswerk nötig, die sofort in Kraft treten müssen, wenn mit den notwendigen Entscheidungen nicht einige Jahrzehnte gewartet werden soll.
Deshalb werden die im Laufe der normalerweise sieben Jahre zwischen den Allaventurischen Konventen beantragten Änderungen und Ergänzungen von der Akademie zu Gareth gesammelt (wobei natürlich bereits eine Vorauswahl getroffen wird) und schließlich auf dem Konvent von den Vertretern der drei Gilden diskutiert und schließlich im Zusammenspiel mit der Kirche des Praios und weltlichen Instanzen abgesegnet, in anderweitiger Form beschlossen oder auch abgelehnt. In dringenden Ausnahmefällen kann dies auch auf außerordentlichen Sitzungen der Gildenräte geschehen.
Anschließend stellt das Collegium Canonicum alle beschlossenen Ergänzungen und Änderungen zusammen, nicht selten sind dabei auch Geweihte des Praios anwesend, die auf eindeutige Paragraphen achten, und gibt den von den drei Gildensprechern genehmigten Text an die schriftführende Akademie für den Codex Albyricus nach Gareth, weiter. Diese nimmt die Vervielfältigung der Zusammenstellung vor und läßt sie den Akademien, Ordenshäusern, Gerichten und eingetragenen Lehrmeistern gegen eine geringe Gebühr (meist nur die Übernahme der Botenkosten, da die Vervielfältigung von den Schülern übernommen wird, die damit nicht außer Übung kommen) zukommen. An einem bestimmten Stichtag (normalerweise eines der vier Hesinde-Feste, die Sommersonnenwende oder Rohals Verhüllung) wird der Appendix gültig und kein angeklagter Magier kann sich mehr herausreden, er hätte die Änderungen nicht gekannt - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Im Übrigen sind magische Akademien und Ordenshäuser sowie alle vom Collegium Canonicum anerkannten Lehrmeister (alle weißmagischer Ausrichtung und alle sonstigen, wenn sie die Lehrerlaubnis zum Gildenrecht inne haben) zur Abnahme des Nachtrags verpflichtet, im Falle der letzteren muß ansonsten mit dem Ausschluß aus der Gilde gerechnet werden!
Edictus Fran-Horatis
Nur wenigen Rechtsgelehrten oder Magiern ist bekannt, daß der Codex Albyricus einen Vorläufer hatte, die Lex Magica. Doch noch viel früher, etwa um 600 v. BF, während der Regierungszeit Fran-Horas des Blutigen, legte der gefürchtete Kaiser einige der ältesten Bestimmungen zur Gildenmagie fest, die hier nur kurz erwähnt werden sollen.
Viele der von Fran-Horas erlassenen Gesetze zur Gildenmagie gingen später in mehr oder weniger überarbeiteter Form in den Albyricus ein, vor allem verschiedene Regelungen zum Akademiealltag besitzen noch immer ihre Gültigkeit, obwohl sie natürlich gleichfalls in Rohals Werk aufgeführt sind. Manch freischaffener Lehrmeister beruft sich aber noch immer auf Edikte des alten Kaisers in ihrer Reinform, zumal sie nie ausdrücklich widerrufen worden sind. Andererseits kontern Kritiker, vor allem aus dem Mittelreich, daß Hela-Horas auf die Bedenken ihrer Ratgeber hin, als sie sich zur Göttin ausrufen ließ, mit den Worten "ein so altes Gesetz kann doch gar nicht mehr gültig sein" reagierte...
Auch muß angemerkt werden, daß sich Fran-Horas in seinen Edikten hin und wieder selbst widersprach, Historiker unterstellen dem Erzmagier, er hätte diese Differenzen in seinen Gesetzen absichtlich verfaßt. Immerhin kam es bei den Mehrdeutungen ab und an zu Zwisten, die dann vom Kaiser als höchster magischer Autorität seiner Zeit geschlichtet wurden, und dieser konnte daraus natürlich seine Vorteilen ziehen...
Insgesamt erließ Fran-Horas weit über 300 Edikte, die sich mit den arkanen Künsten beschäftigten, gesammelt ergibt sich daraus ein Quarto von etwa 200 Seiten Umfang, doch mit Ausnahme einiger Tempel, alter Akademien güldenländischer Gründung und wichtigen Gerichten kann heute niemand mehr auf eine solch vollständige Sammlung zurückgreifen.
Zitate:
»...Eyn jede Scola der magyschen Kynste sulle praesidieren nur eyn eynzig Magae. Dies sulle geheyszen seyn Spectabilus Magae. Ihm sulle die alleynige Gewalth gegeben seyn die Scola zu leyten unth in ihr zu richten nach Recht unth Gesetz...«
"Edictus Fran-Horatis", Lex LXXIII
»...Eyn jede Scola der magyschen Kynste, sulle eyn Gremyum vorweysen, dasz die wichtig Beschlysse fasset unth die Weyhen vornehmet. Itzo geben Wir, dasz das Gremyum geheyszen seyn sulle Magistraconseilium. Der dritte Teyl eynes Ganzen sulle dies Rath aus der Magaeschaft bestehn...«
"Edictus Fran-Horatis", Lex LXXIV
»...Eyn jeder freyschaffendt Magi oder Magae sulle es gestattet seyn, auszubilden und zu weyhen eyn Scholares...«
"Edictus Fran-Horatis", Lex CXLIX
Lex Magica
Dieser Vorläufer des Codex Albyricus wurde 497 BF unter Anleitung Rohals von seinem Beraterstab und führenden Magiern mit dem Ziel zusammengestellt, die weithin verteilten Gesetze und Richtlinien zur Magie, die teilweise Jahrhunderte alt waren, zusammenzufassen, um eine einheitliche Jurisdiktion zu vereinfachen. Doch mit dem Erscheinen des sehr viel bekannteren Werkes 50 Jahre später geriet diese sowieso wenig beachtete Gesetzessammlung in zunehmende Vergessenheit und wird heute nur noch im südlichen Lieblichen Feld, in manchen Gegenden Araniens und abgelegenen Gegenden des Nordens verwendet, und das auch nur noch sehr selten (obgleich ihre Inhalte nie widerrufen wurden). Allerdings haben viele Paragraphen Eingang in die verschiedenen Stadtverordnungen gefunden. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Werk ebenso wie beim Albyricus um ein weltliches Gesetzeswerk.
Insgesamt existieren wahrscheinlich noch etwa 70 Exemplare, zumeist im Besitz von Akademien und großen Gerichten. Im Mittelreich ist das Werk nur noch selten aufzufinden, und in ganz Aventurien wird heute zumeist nach dem Codex Albyricus gerichtet. Das Original ist im Besitz des Obersten Reichsgerichtes des Neuen Reiches. Bei der Lex Magica selbst handelt es sich um einen schmucklosen Quarto von 210 Seiten, der durchgehend in Bosparano abgefaßt ist. Liebhaber oder sonstige Interessenten bieten bis zu 60 Dukaten für eine Kopie, die Nachfrage hält sich aber natürlich in Grenzen.
Nach erfolgreichem Studium (KL 13, TaW: Rechtskunde 6) steht dem Leser ein Freiwurf mit einem Bonus von zwei Punkten auf sein Talent Rechtskunde zu. In Verbindung mit dem Codex Albyricus sind aber insgesamt nur drei Freiwürfe möglich, da das ältere Werk fast völlig in diesen aufgegangen ist.
Zitate:
»Wo eyn Magicus ergriffen bey einer zauberischen Tat wyder Besytztuhm oder Gesuntheyt Anderer, soll er zunaechtstens der örtlychen Gerichtbarkeyt übergehben werden, die ihn hart veruhrteylen soll, so er denn von der Magica der Linken Hant oder gar von Daimonia Gebrauch gehmacht habe. Wenn diese Straf vollzogen wurd, so soll er, falls er noch nicht zum Herrn Boron geschyckt wurd, seyner Gylde oder Magieracademia übergehben werden, auf dasz diese ihn hart bestrafe.«
aus Kapitel 4: Magie der Linken Hand
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